Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 452

§ 452 – Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

Kurz erklärt

  • Bei einer Beförderung mit verschiedenen Transportmitteln gilt ein einheitlicher Frachtvertrag.
  • Wenn für Teilstrecken unterschiedliche rechtliche Regelungen gelten würden, sind spezielle Vorschriften anzuwenden.
  • Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts kommen zur Anwendung, sofern keine anderen Regelungen bestehen.
  • Dies gilt auch für Transporte, die Teile über See beinhalten.
  • Die Regelungen betreffen die Vertragsparteien und deren Rechte und Pflichten.