Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 305

§ 305 – Aufwands- und Ertragskonsolidierung

(1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind, normal normal andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind. normal normal normal arabic (2) Aufwendungen und Erträge brauchen nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.

Kurz erklärt

  • In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung müssen Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den Konzernunternehmen mit den entsprechenden Aufwendungen verrechnet werden.
  • Diese Verrechnung gilt nicht, wenn die Erlöse als Erhöhung des Bestands an Erzeugnissen oder als aktivierte Eigenleistungen ausgewiesen werden.
  • Aufwendungen und Erträge müssen nicht weggelassen werden, wenn sie für das Gesamtbild des Konzerns unwesentlich sind.
  • Es wird darauf geachtet, dass die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns realistisch bleibt.
  • Die Regelung zielt darauf ab, Doppelzählungen zu vermeiden und die Transparenz der Konzernabschlüsse zu erhöhen.