Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 408

§ 408 – Frachtbrief. Verordnungsermächtigung

(1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen: Ort und Tag der Ausstellung; normal normal Name und Anschrift des Absenders; normal normal Name und Anschrift des Frachtführers; normal normal Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle; normal normal Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse; normal normal die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung; normal normal Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke; normal normal das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes; normal normal die bei Ablieferung geschuldete Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung; normal normal den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme; normal normal Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes; normal normal eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem Fahrzeug oder auf Deck. normal normal normal arabic In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten. (2) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer. (3) Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Frachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, des Mitführens und der Vorlage eines elektronischen Frachtbriefs sowie des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in einen elektronischen Frachtbrief zu regeln.

Kurz erklärt

  • Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit bestimmten Angaben verlangen, wie z.B. Absender, Empfänger, Art des Gutes und Frachtkosten.
  • Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen erstellt, die vom Absender unterschrieben werden müssen.
  • Eine Ausfertigung bleibt beim Absender, eine begleitet das Gut und eine behält der Frachtführer.
  • Elektronische Frachtbriefe sind zulässig, solange die Authentizität und Integrität gewährleistet sind.
  • Das Bundesministerium der Justiz kann Regelungen zur Ausstellung und Handhabung elektronischer Frachtbriefe erlassen.