Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 340h
§ 340h – Währungsumrechnung
§ 256a gilt mit der Maßgabe, dass Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen sind, soweit die Vermögensgegenstände, Schulden oder Termingeschäfte durch Vermögensgegenstände, Schulden oder andere Termingeschäfte in derselben Währung besonders gedeckt sind.
Kurz erklärt
- § 256a regelt die Berücksichtigung von Währungsumrechnungen in der Gewinn- und Verlustrechnung.
- Erträge aus Währungsumrechnungen müssen berücksichtigt werden.
- Dies gilt nur, wenn Vermögenswerte, Schulden oder Termingeschäfte durch gleichwertige in derselben Währung gedeckt sind.
- Die Regelung betrifft sowohl Vermögensgegenstände als auch Schulden.
- Es wird eine besondere Deckung in derselben Währung gefordert.