Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 579
§ 579 – Ausschluss des Vergütungsanspruchs
(1) Der Berger kann für durchgeführte Bergungsmaßnahmen keine Vergütung nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts verlangen, soweit die Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was bei vernünftiger Betrachtung als ordnungsgemäße Erfüllung eines vor Eintritt der Gefahr eingegangenen Vertrags angesehen werden kann. (2) Der Berger kann ferner dann keine Vergütung nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts verlangen, wenn er entgegen dem ausdrücklichen und vernünftigen Verbot des Eigentümers, Schiffers oder Kapitäns des Schiffes oder des Eigentümers eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands, der sich nicht an Bord des Schiffes befindet oder befunden hat, Bergungsmaßnahmen durchführt.
Kurz erklärt
- Der Berger kann keine Vergütung für Bergungsmaßnahmen verlangen, wenn diese nicht über das hinausgehen, was vertraglich vereinbart wurde.
- Die Maßnahmen müssen als ordnungsgemäße Erfüllung eines Vertrags angesehen werden.
- Wenn der Berger gegen ein ausdrückliches Verbot des Eigentümers oder Kapitäns handelt, hat er keinen Anspruch auf Vergütung.
- Das Verbot muss vernünftig und klar sein.
- Dies gilt auch für Vermögensgegenstände, die sich nicht an Bord des Schiffes befinden.