Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 541

§ 541 – Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

(1) Die Haftung des Beförderers wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts ist in jedem Fall auf einen Betrag von 400 000 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Schadensereignis beschränkt. Dies gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung zu leistenden Rente. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Haftung des Beförderers auf einen Betrag von 250 000 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Schadensereignis beschränkt, wenn der Tod oder die Körperverletzung auf einem der folgenden Umstände beruht: Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Aufständen oder dadurch veranlassten inneren Unruhen oder feindlichen Handlungen durch oder gegen eine Krieg führende Macht, normal normal Beschlagnahme, Pfändung, Arrest, Verfügungsbeschränkung oder Festhalten sowie deren Folgen oder dahingehenden Versuchen, normal normal zurückgelassenen Minen, Torpedos, Bomben oder sonstigen zurückgelassenen Kriegswaffen, normal normal Anschlägen von Terroristen oder Personen, die die Anschläge böswillig oder aus politischen Beweggründen begehen, und Maßnahmen, die zur Verhinderung oder Bekämpfung solcher Anschläge ergriffen werden, normal normal Einziehung und Enteignung. normal normal normal arabic (3) Bei Tod oder Körperverletzung mehrerer Fahrgäste tritt bei Anwendung des Absatzes 2 an die Stelle des darin genannten Betrages von 250 000 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Schadensereignis der Betrag von 340 Millionen Rechnungseinheiten je Schiff und Schadensereignis, wenn dieser Betrag niedriger ist und unter den Geschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer Ansprüche und in Form einer einmaligen Zahlung oder in Form von Teilzahlungen aufgeteilt werden kann.

Kurz erklärt

  • Die Haftung des Beförderers für Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts ist auf 400.000 Rechnungseinheiten pro Fahrgast und Schadensereignis begrenzt.
  • Bei bestimmten Umständen wie Krieg oder Terroranschlägen sinkt die Haftung auf 250.000 Rechnungseinheiten pro Fahrgast und Schadensereignis.
  • Wenn mehrere Fahrgäste betroffen sind, kann die Haftung auf 340 Millionen Rechnungseinheiten pro Schiff und Schadensereignis begrenzt werden, wenn dieser Betrag niedriger ist.
  • Die Entschädigung kann unter den Geschädigten entsprechend der Höhe ihrer Ansprüche aufgeteilt werden.
  • Dies gilt auch für den Kapitalwert von Renten, die als Entschädigung gezahlt werden.