Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 410
§ 410 – Gefährliches Gut
(1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. (2) Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist, gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern oder, soweit erforderlich, vernichten oder unschädlich machen, ohne dem Absender deshalb ersatzpflichtig zu werden, und normal normal vom Absender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Absender muss dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die Art des gefährlichen Gutes und notwendige Vorsichtsmaßnahmen mitteilen.
- Der Frachtführer ist nicht verantwortlich für Schäden, wenn er die Gefahr des Gutes nicht kannte oder nicht informiert wurde.
- Der Frachtführer kann gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern oder vernichten.
- Diese Maßnahmen können ohne Ersatzpflicht gegenüber dem Absender durchgeführt werden.
- Der Frachtführer kann jedoch Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen vom Absender verlangen.