§ 151 – Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
(1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Firma Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen worden ist. (3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.
Kurz erklärt
- Ansprüche gegen Gesellschafter verjähren in fünf Jahren nach der Liquidation oder dem Erlöschen der Gesellschaft.
- Die Verjährung beginnt, sobald der Gläubiger vom Erlöschen der Firma weiß oder es im Handelsregister eingetragen ist.
- Eine kürzere Verjährungsfrist gilt, wenn der Anspruch gegen die Gesellschaft selbst kürzer ist.
- Wenn die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu beginnt oder gehemmt wird, gilt das auch für die Gesellschafter.
- Dies betrifft nur Gesellschafter, die zum Zeitpunkt des Erlöschens der Gesellschaft Mitglied waren.