Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 152

§ 152 – Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen; Einsicht in die Geschäftsunterlagen

(1) Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermangelung einer Verständigung wird der Gesellschafter oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Geschäftsunterlagen.

Kurz erklärt

  • Die Geschäftsunterlagen einer aufgelösten Gesellschaft werden einem Gesellschafter oder Dritten zur Aufbewahrung übergeben.
  • Wenn keine Einigung erzielt wird, bestimmt das Gericht einen Aufbewahrer.
  • Das Gericht ist zuständig, wenn die Gesellschaft ihren Sitz in diesem Bezirk hat.
  • Gesellschafter und deren Erben dürfen die Geschäftsunterlagen einsehen und nutzen.
  • Das Recht auf Einsicht bleibt auch nach der Auflösung der Gesellschaft bestehen.