Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 341x

§ 341x – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft bei der Erstellung eines Zahlungsberichts einer Vorschrift des § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder Absatz 6 oder des § 341u Absatz 1, 2 oder Absatz 3 über den Inhalt oder die Gliederung des Zahlungsberichts zuwiderhandelt oder normal bei der Erstellung eines Konzernzahlungsberichts einer Vorschrift des § 341v Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder Absatz 6 oder mit § 341u Absatz 1, 2 oder Absatz 3 über den Inhalt oder die Gliederung des Konzernzahlungsberichts zuwiderhandelt. normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Justiz. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Mitglieder der gesetzlichen Vertretungsorgane von Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 341q Satz 2.

Kurz erklärt

  • Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft können ordnungswidrig handeln, wenn sie Vorschriften zur Erstellung von Zahlungsberichten missachten.
  • Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.
  • Das Bundesamt für Justiz ist die zuständige Verwaltungsbehörde für diese Fälle.
  • Die Regelungen gelten auch für Mitglieder der gesetzlichen Vertretungsorgane von Personenhandelsgesellschaften.
  • Es gibt spezifische Vorschriften, die den Inhalt und die Gliederung von Zahlungs- und Konzernzahlungsberichten betreffen.