Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 235
§ 235 – hgb
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen. (2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt teil an dem Gewinn und Verluste, der sich aus diesen Geschäften ergibt. (3) Er kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.
Kurz erklärt
- Nach der Auflösung der Gesellschaft muss der Inhaber dem stillen Gesellschafter sein Guthaben in Geld auszahlen.
- Der Inhaber kümmert sich um die Abwicklung der laufenden Geschäfte zum Zeitpunkt der Auflösung.
- Der stille Gesellschafter beteiligt sich an den Gewinnen und Verlusten dieser Geschäfte.
- Er hat das Recht, am Ende jedes Geschäftsjahres Informationen über die abgeschlossenen Geschäfte zu verlangen.
- Der stille Gesellschafter kann auch Auskunft über den Stand der noch laufenden Geschäfte verlangen.