Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 236
§ 236 – hgb
(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen. (2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.
Kurz erklärt
- Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsgeschäfts kann der stille Gesellschafter seine Forderung geltend machen, wenn seine Einlage den Verlustanteil übersteigt.
- Der stille Gesellschafter wird als Insolvenzgläubiger betrachtet.
- Wenn die Einlage des stillen Gesellschafters rückständig ist, muss er einen Betrag einzahlen.
- Die Einzahlung muss mindestens den Betrag decken, der für seinen Verlustanteil erforderlich ist.
- Die Regelung betrifft die finanziellen Ansprüche des stillen Gesellschafters im Insolvenzfall.