Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 535

§ 535 – Löschen

(1) Die §§ 528 bis 531 über Ladehafen und Ladeplatz, Anzeige der Ladebereitschaft, Ladezeit und Verladen sind entsprechend auf Löschhafen und Löschplatz, Anzeige der Löschbereitschaft, Löschzeit und Löschen anzuwenden. Abweichend von § 530 Absatz 3 Satz 2 schuldet der Empfänger jedoch auch dann Liegegeld wegen Überschreitung der Löschzeit, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes nicht mitgeteilt worden ist. (2) Ist der Empfänger dem Verfrachter unbekannt, so ist die Anzeige der Löschbereitschaft durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen zu Ladehafen und Ladeplatz gelten auch für Löschhafen und Löschplatz.
  • Der Empfänger muss Liegegeld zahlen, wenn die Löschzeit überschritten wird, auch wenn der Betrag nicht bei der Ablieferung mitgeteilt wurde.
  • Wenn der Empfänger dem Verfrachter unbekannt ist, muss die Löschbereitschaft öffentlich bekannt gemacht werden.
  • Die Anzeige der Löschbereitschaft erfolgt in ortsüblicher Weise.
  • Es gibt spezifische Vorschriften für die Löschzeit und das Löschen von Gütern.