Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 534

§ 534 – Kündigung durch den Verfrachter

(1) Verlädt der Befrachter kein Gut innerhalb der Ladezeit und einer vereinbarten Überliegezeit oder wird, wenn dem Befrachter die Verladung nicht obliegt, kein Gut innerhalb dieser Zeit abgeladen, so kann der Verfrachter den Vertrag nach Maßgabe des § 490 kündigen und die Ansprüche nach § 489 Absatz 2 in Verbindung mit § 532 Absatz 2 geltend machen. (2) Der Verfrachter kann den Vertrag bereits vor Ablauf der Ladezeit und einer vereinbarten Überliegezeit nach Maßgabe des § 490 kündigen, wenn offensichtlich ist, dass das Gut nicht verladen oder abgeladen wird.

Kurz erklärt

  • Wenn der Befrachter innerhalb der Ladezeit und der Überliegezeit kein Gut verlädt, kann der Verfrachter den Vertrag kündigen.
  • Wenn der Befrachter nicht für die Verladung verantwortlich ist und kein Gut abgeladen wird, gilt dasselbe.
  • Der Verfrachter kann auch vor Ablauf der Ladezeit kündigen, wenn klar ist, dass das Gut nicht verladen oder abgeladen wird.
  • Die Kündigung erfolgt gemäß den Regelungen des § 490.
  • Der Verfrachter kann Ansprüche nach § 489 Absatz 2 und § 532 Absatz 2 geltend machen.