§ 130 – Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht: Tod des Gesellschafters; normal normal Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter; normal normal Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters; normal normal Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters; normal normal gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage. normal normal normal arabic (2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden. (3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.
Kurz erklärt
- Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn er stirbt, seine Mitgliedschaft kündigt oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
- Auch die Kündigung durch einen Privatgläubiger oder eine gerichtliche Entscheidung kann zum Ausscheiden führen.
- Der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche Gründe für das Ausscheiden festlegen.
- Der Ausschluss erfolgt mit dem Eintritt des entsprechenden Grundes, jedoch nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.
- Bei gerichtlichen Entscheidungen erfolgt der Ausschluss erst nach Rechtskraft des Urteils.