Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 617

§ 617 – Verfahren der Haftungsbeschränkung

(1) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) oder im Sinne des Artikels V Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 611 Absatz 2) bestimmt sich nach den Vorschriften der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung. (2) Die Beschränkung der Haftung nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen kann auch dann geltend gemacht werden, wenn ein Fonds im Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens nicht errichtet worden ist. § 305a der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Die Errichtung und Verteilung eines Fonds erfolgt nach bestimmten Vorschriften.
  • Diese Vorschriften beziehen sich auf das Haftungsbeschränkungsübereinkommen.
  • Die Haftungsbeschränkung kann auch ohne einen errichteten Fonds geltend gemacht werden.
  • Artikel 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ist relevant für die Fondsregelung.
  • § 305a der Zivilprozessordnung bleibt von diesen Regelungen unberührt.