Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 616

§ 616 – Wegfall der Haftungsbeschränkung

(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine Haftung nicht beschränken, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung eines Mitglieds des zur Vertretung berechtigten Organs oder eines zur Vertretung berechtigten Gesellschafters zurückzuführen ist und normal normal durch eine solche Handlung oder Unterlassung die Beschränkung der Haftung nach Artikel 4 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) oder nach Artikel V Absatz 2 des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 611 Absatz 2) ausgeschlossen ist. normal normal normal arabic Gleiches gilt, wenn der Schuldner ein Mitreeder ist und der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung des Korrespondentreeders zurückzuführen ist. (2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsgesellschaft, so kann jeder Gesellschafter seine persönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für welche auch die Gesellschaft ihre Haftung beschränken kann.

Kurz erklärt

  • Juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften können ihre Haftung nicht einschränken, wenn der Schaden durch das Handeln eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht wurde.
  • Dies gilt auch für Mitreeder, wenn der Schaden durch das Handeln des Korrespondentreeders entstanden ist.
  • Eine Haftungsbeschränkung ist ausgeschlossen, wenn dies durch internationale Haftungsübereinkommen nicht zulässig ist.
  • Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft können ihre persönliche Haftung für Ansprüche beschränken, wenn die Gesellschaft dies ebenfalls kann.
  • Die Regelungen betreffen sowohl die Haftung der Gesellschaft als auch die persönliche Haftung der Gesellschafter.