Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 619
§ 619 – Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer
Eine Klage eines Schiffsgläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff sowie ein Urteil oder ein Beschluss in einem Verfahren über einen Arrest in ein Schiff können dem Kapitän dieses Schiffes oder, soweit ein Binnenschiff betroffen ist, dem Schiffer zugestellt werden.
Kurz erklärt
- Schiffsgläubiger können Klage auf Zwangsvollstreckung in ein Schiff erheben.
- Urteile oder Beschlüsse über einen Arrest in ein Schiff sind ebenfalls relevant.
- Zustellung dieser Dokumente erfolgt an den Kapitän des Schiffes.
- Bei Binnenschiffen erfolgt die Zustellung an den Schiffer.
- Dies betrifft rechtliche Verfahren im Zusammenhang mit Schiffen.