Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 352

§ 352 – hgb

(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind. (2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.

Kurz erklärt

  • Die gesetzlichen Zinsen für beiderseitige Handelsgeschäfte betragen fünf Prozent pro Jahr.
  • Dies gilt auch, wenn Zinsen ohne genaue Angabe des Zinssatzes versprochen werden.
  • Verzugszinsen sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • Wenn im Gesetz Zinsen ohne Höhe angegeben sind, gelten ebenfalls fünf Prozent pro Jahr.
  • Diese Regelung betrifft ausschließlich Handelsgeschäfte.