Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 350
§ 350 – hgb
Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
Kurz erklärt
- Bürgschaften, Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse sind betroffen.
- Gilt, wenn die Bürgschaft vom Bürgen oder das Versprechen/Anerkenntnis vom Schuldner ein Handelsgeschäft ist.
- Die speziellen Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind nicht anwendbar.
- Die genannten Paragraphen des BGB betreffen die Form von Verträgen.
- Es gibt also weniger strenge Anforderungen für Handelsgeschäfte in diesen Fällen.