Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 92c

§ 92c – hgb

(1) Hat der Handelsvertreter seine Tätigkeit für den Unternehmer nach dem Vertrag nicht innerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben, so kann hinsichtlich aller Vorschriften dieses Abschnittes etwas anderes vereinbart werden. (2) Das gleiche gilt, wenn der Handelsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften betraut wird, die die Befrachtung, Abfertigung oder Ausrüstung von Schiffen oder die Buchung von Passagen auf Schiffen zum Gegenstand haben.

Kurz erklärt

  • Handelsvertreter muss seine Tätigkeit im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder EWR ausüben.
  • Abweichende Vereinbarungen sind möglich, wenn der Handelsvertreter außerhalb dieses Gebiets tätig ist.
  • Dies gilt auch für Geschäfte, die mit Schiffsbefrachtung oder -abfertigung zu tun haben.
  • Die Regelungen betreffen alle Vorschriften des genannten Abschnitts.
  • Handelsvertreter kann auch für die Buchung von Passagen auf Schiffen beauftragt werden.