Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 92b

§ 92b – hgb

(1) Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf sind §§ 89 und 89b nicht anzuwenden. Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es mit einer Frist von einem Monat für den Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden; wird eine andere Kündigungsfrist vereinbart, so muß sie für beide Teile gleich sein. Der Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß nach § 87a Abs. 1 Satz 2 kann ausgeschlossen werden. (2) Auf Absatz 1 kann sich nur der Unternehmer berufen, der den Handelsvertreter ausdrücklich als Handelsvertreter im Nebenberuf mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften betraut hat. (3) Ob ein Handelsvertreter nur als Handelsvertreter im Nebenberuf tätig ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Versicherungsvertreter und für Bausparkassenvertreter.

Kurz erklärt

  • Handelsvertreter im Nebenberuf unterliegen nicht den §§ 89 und 89b.
  • Verträge können mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
  • Eine abweichende Kündigungsfrist muss für beide Parteien gleich sein.
  • Der Anspruch auf Vorschüsse kann ausgeschlossen werden.
  • Die Regelungen gelten auch für Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter.