Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 489

§ 489 – Kündigung durch den Befrachter

(1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtvertrag jederzeit kündigen. (2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrachter Folgendes verlangen: die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was der Verfrachter infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder normal normal ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht). normal normal normal arabic Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nummer 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nummer 1, soweit die Beförderung für den Befrachter nicht von Interesse ist. (3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Verfrachter auf Kosten des Befrachters Maßnahmen entsprechend § 492 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ergreifen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so sind abweichend von Satz 1 die Kosten vom Verfrachter zu tragen.

Kurz erklärt

  • Der Befrachter kann den Stückgutfrachtvertrag jederzeit kündigen.
  • Bei Kündigung kann der Verfrachter die vereinbarte Fracht und bestimmte Aufwendungen verlangen.
  • Wenn die Kündigung aus Gründen des Verfrachters erfolgt, entfällt der Anspruch auf die Fracht.
  • Wurde vor der Kündigung bereits Ware verladen, kann der Verfrachter Maßnahmen auf Kosten des Befrachters ergreifen.
  • Bei Kündigung aus Gründen des Verfrachters trägt dieser die Kosten für die Maßnahmen.