Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 397

§ 397 – Pfandrecht des Kommissionärs

Der Kommissionär hat wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, der Provision, der auf das Gut gegebenen Vorschüsse und Darlehen sowie der mit Rücksicht auf das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten ein Pfandrecht an dem Kommissionsgut des Kommittenten oder eines Dritten, der dem Kauf oder Verkauf des Gutes zugestimmt hat. An dem Gut des Kommittenten hat der Kommissionär auch ein Pfandrecht wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften. Das Pfandrecht nach den Sätzen 1 und 2 besteht jedoch nur an Kommissionsgut, das der Kommissionär im Besitz hat oder über das er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins verfügen kann.

Kurz erklärt

  • Der Kommissionär hat ein Pfandrecht an Kommissionsgut wegen seiner Kosten, Provisionen und Vorschüsse.
  • Dieses Pfandrecht gilt auch für Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Gut entstanden sind.
  • Der Kommissionär hat ein Pfandrecht an dem Gut des Kommittenten für Forderungen aus laufenden Kommissionsgeschäften.
  • Das Pfandrecht besteht nur für Kommissionsgut, das der Kommissionär besitzt oder über das er bestimmte Dokumente hat.
  • Dritte, die dem Kauf oder Verkauf des Gutes zugestimmt haben, können ebenfalls betroffen sein.