Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 373

§ 373 – hgb

(1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzuge, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen. (2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist. (3) Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers. (4) Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten. (5) Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer dem Käufer die in § 383 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Informationen vorher mitzuteilen; von dem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

Kurz erklärt

  • Wenn der Käufer die Ware nicht annimmt, kann der Verkäufer sie auf dessen Kosten in einem Lagerhaus aufbewahren.
  • Der Verkäufer darf die Ware nach vorheriger Ankündigung öffentlich versteigern oder über einen Handelsmakler verkaufen.
  • Bei verderblicher Ware oder dringenden Fällen ist keine vorherige Ankündigung nötig.
  • Der Verkauf erfolgt auf Kosten des säumigen Käufers, und beide Parteien können bei der Versteigerung mitbieten.
  • Der Verkäufer muss dem Käufer vor der Versteigerung bestimmte Informationen mitteilen und ihn nach dem Verkauf umgehend informieren; bei Versäumnis haftet er für Schäden.