Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 368
§ 368 – hgb
(1) Bei dem Verkauf eines Pfandes tritt, wenn die Verpfändung auf der Seite des Pfandgläubigers und des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist, an die Stelle der in § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche. (2) Diese Vorschrift ist auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters entsprechend anzuwenden, auf das Pfandrecht des Frachtführers, Verfrachters und Spediteurs auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Vertrag ein Handelsgeschäft ist.
Kurz erklärt
- Bei einem Verkauf eines Pfandes gilt eine Frist von einer Woche, wenn beide Parteien ein Handelsgeschäft betreiben.
- Diese Frist ersetzt die übliche Frist von einem Monat gemäß § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Die Regelung gilt auch für gesetzliche Pfandrechte von bestimmten Dienstleistern wie Kommissionären, Frachtführern und Lagerhaltern.
- Das Pfandrecht der Frachtführer und Spediteure wird ebenfalls berücksichtigt, selbst wenn nur eine Partei ein Handelsgeschäft hat.
- Die Vorschrift sorgt für eine schnellere Abwicklung im Handelsverkehr.