Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 363
§ 363 – hgb
(1) Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann über Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist. (2) Ferner können Konnossemente der Verfrachter, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine sowie Transportversicherungspolicen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten.
Kurz erklärt
- Anweisungen für Zahlungen an Kaufleute können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten und keine Gegenleistung erfordern.
- Verpflichtungsscheine von Kaufleuten über bestimmte Gegenstände können ebenfalls durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten.
- Konnossemente, Ladescheine, Lagerscheine und Transportversicherungspolicen können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten.
- Die Übertragung erfolgt ohne Abhängigkeit von einer Gegenleistung.
- Indossament ist ein Verfahren zur Übertragung von Rechten an diesen Dokumenten.