Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 354a

§ 354a – hgb

(1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. (2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.

Kurz erklärt

  • Die Abtretung einer Geldforderung kann ausgeschlossen sein, wenn der Schuldner zustimmt und es sich um ein Handelsgeschäft handelt.
  • Wenn der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, bleibt die Abtretung trotzdem wirksam.
  • Der Schuldner kann weiterhin an den bisherigen Gläubiger zahlen, um sich zu befreien.
  • Abweichende Vereinbarungen zur Abtretung sind nicht gültig.
  • Diese Regelung gilt nicht für Forderungen aus Darlehensverträgen mit Kreditinstituten.