Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 343
§ 343 – hgb
(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören. (2) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Handelsgeschäfte sind Geschäfte, die ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes tätigt.
- Sie umfassen alle Aktivitäten, die zur Ausübung des Handels notwendig sind.
- Der Begriff bezieht sich ausschließlich auf Kaufleute.
- Der zweite Absatz wurde gestrichen und enthält keine Informationen mehr.
- Es gibt keine weiteren Einschränkungen oder Definitionen in diesem Abschnitt.