Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 333a
§ 333a – Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder normal normal eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Mitglieder eines Prüfungsausschusses können bestraft werden.
- Die Strafe kann bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
- Bestraft wird, wer bestimmte Handlungen begeht, die in § 334 Absatz 2a genannt sind.
- Es wird bestraft, wenn man dafür einen Vermögensvorteil erhält oder verspricht.
- Wiederholte Begehung dieser Handlungen kann ebenfalls bestraft werden.