Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 333a

§ 333a – Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder normal normal eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Mitglieder eines Prüfungsausschusses können bestraft werden.
  • Die Strafe kann bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
  • Bestraft wird, wer bestimmte Handlungen begeht, die in § 334 Absatz 2a genannt sind.
  • Es wird bestraft, wenn man dafür einen Vermögensvorteil erhält oder verspricht.
  • Wiederholte Begehung dieser Handlungen kann ebenfalls bestraft werden.