Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 293

§ 293 – Größenabhängige Befreiungen

(1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 30 000 000 Euro. normal normal b) Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 60 000 000 Euro. normal normal c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt; normal oder normal normal normal arabic normal normal am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: a) Die Bilanzsumme übersteigt nicht 25 000 000 Euro. normal normal b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht 50 000 000 Euro. normal normal c) Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt. normal normal normal arabic normal normal normal arabic Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. 5 anzuwenden. (2) Auf die Ermittlung der Bilanzsumme ist § 267 Absatz 4a entsprechend anzuwenden. (3) (weggefallen) (4) Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlußstichtag oder nur am vorhergehenden Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlußstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war. § 267 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist oder es den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts unterworfen ist.

Kurz erklärt

  • Ein Mutterunternehmen muss keinen Konzernabschluss und Konzernlagebericht erstellen, wenn mindestens zwei von drei bestimmten Kriterien erfüllt sind.
  • Die Kriterien sind: Bilanzsumme unter 30 Millionen Euro, Umsatzerlöse unter 60 Millionen Euro, und durchschnittlich nicht mehr als 250 Beschäftigte in den letzten zwölf Monaten.
  • Wenn die Kriterien nur am Abschlussstichtag oder nur am vorhergehenden Stichtag erfüllt sind, kann das Mutterunternehmen ebenfalls von der Pflicht befreit werden, sofern es zuvor schon befreit war.
  • Die Regelungen gelten nicht, wenn das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert ist oder bestimmten anderen Vorschriften unterliegt.
  • Die Ermittlung der Bilanzsumme und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer erfolgt nach speziellen gesetzlichen Vorgaben.