Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 289b

§ 289b – Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen

(1) Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn sie die folgenden Merkmale erfüllt: die Kapitalgesellschaft erfüllt die Voraussetzungen des § 267 Absatz 3 Satz 1, normal normal die Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und normal normal die Kapitalgesellschaft hat im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. normal normal normal arabic § 267 Absatz 4 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, darf die Kapitalgesellschaft auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen. (2) Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist unbeschadet anderer Befreiungsvorschriften von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung befreit, wenn die Kapitalgesellschaft in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen ist und normal normal der Konzernlagebericht nach Nummer 1 nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt wird und eine nichtfinanzielle Konzernerklärung enthält. normal normal normal arabic Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Mutterunternehmen im Sinne von Satz 1 einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht nach § 315b Absatz 3 oder nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU erstellt und öffentlich zugänglich macht. Ist eine Kapitalgesellschaft nach Satz 1 oder 2 von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung befreit, hat sie dies in ihrem Lagebericht mit einer Erläuterung anzugeben, welches Mutterunternehmen den Konzernlagebericht oder den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht öffentlich zugänglich macht und wo der Bericht in deutscher oder englischer Sprache offengelegt oder veröffentlicht ist. (3) Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist auch dann von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung befreit, wenn die Kapitalgesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht außerhalb des Lageberichts erstellt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: der gesonderte nichtfinanzielle Bericht erfüllt zumindest die inhaltlichen Vorgaben nach § 289c und normal normal die Kapitalgesellschaft macht den gesonderten nichtfinanziellen Bericht öffentlich zugänglich durch a) Offenlegung zusammen mit dem Lagebericht nach § 325 oder normal normal b) Veröffentlichung auf der Internetseite der Kapitalgesellschaft spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag und mindestens für zehn Jahre, sofern der Lagebericht auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Internetseite Bezug nimmt. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Absatz 1 Satz 3 und die §§ 289d und 289e sind auf den gesonderten nichtfinanziellen Bericht entsprechend anzuwenden. (4) Ist die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht inhaltlich überprüft worden, ist auch die Beurteilung des Prüfungsergebnisses in gleicher Weise wie die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht öffentlich zugänglich zu machen.

Kurz erklärt

  • Kapitalgesellschaften müssen ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung erweitern, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen, wie z.B. mehr als 500 Mitarbeiter.
  • Wenn eine Kapitalgesellschaft in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen ist, kann sie von dieser Pflicht befreit werden, sofern der Konzernlagebericht eine nichtfinanzielle Erklärung enthält.
  • Eine Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung ist auch möglich, wenn ein gesonderter nichtfinanzieller Bericht erstellt und öffentlich zugänglich gemacht wird.
  • Der gesonderte nichtfinanzielle Bericht muss bestimmte inhaltliche Vorgaben erfüllen und mindestens zehn Jahre lang veröffentlicht werden.
  • Wenn die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte Bericht überprüft wurde, muss auch das Prüfungsergebnis öffentlich zugänglich gemacht werden.