Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 100

§ 100 – hgb

(1) Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die in § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren. (2) Die Vorschriften der §§ 239 und 257 über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Handelsmakler muss ein Tagebuch führen und täglich alle abgeschlossenen Geschäfte eintragen.
  • Die Eintragungen müssen in zeitlicher Reihenfolge erfolgen und bestimmte Angaben enthalten.
  • Der Handelsmakler muss die Eintragungen täglich unterschreiben oder elektronisch signieren.
  • Die Regelungen über Handelsbücher (§§ 239 und 257) gelten auch für das Tagebuch des Handelsmaklers.
  • Das Tagebuch dient der Dokumentation der Geschäftstätigkeiten des Handelsmaklers.