Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 100
§ 100 – hgb
(1) Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken; sie haben die in § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. Das Eingetragene ist von dem Handelsmakler täglich zu unterzeichnen oder gemäß § 126a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs elektronisch zu signieren. (2) Die Vorschriften der §§ 239 und 257 über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmaklers Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Handelsmakler muss ein Tagebuch führen und täglich alle abgeschlossenen Geschäfte eintragen.
- Die Eintragungen müssen in zeitlicher Reihenfolge erfolgen und bestimmte Angaben enthalten.
- Der Handelsmakler muss die Eintragungen täglich unterschreiben oder elektronisch signieren.
- Die Regelungen über Handelsbücher (§§ 239 und 257) gelten auch für das Tagebuch des Handelsmaklers.
- Das Tagebuch dient der Dokumentation der Geschäftstätigkeiten des Handelsmaklers.