Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 74b
§ 74b – hgb
(1) Die nach § 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewährende Entschädigung ist am Schlusse jedes Monats zu zahlen. (2) Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen in einer Provision oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind sie bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Hat die für die Bezüge bei der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebende Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem Durchschnitt des Zeitraums, für den die Bestimmung in Kraft war. (3) Soweit Bezüge zum Ersatze besonderer Auslagen dienen sollen, die infolge der Dienstleistung entstehen, bleiben sie außer Ansatz.
Kurz erklärt
- Die Entschädigung für den Handlungsgehilfen wird am Ende jedes Monats gezahlt.
- Bei Provisionen oder wechselnden Bezügen wird die Entschädigung auf Basis des Durchschnitts der letzten drei Jahre berechnet.
- Wenn die Vertragsbestimmung weniger als drei Jahre gilt, wird der Durchschnitt nur für diesen Zeitraum berechnet.
- Bezüge, die spezielle Auslagen ersetzen, werden nicht in die Berechnung einbezogen.
- Die Regelungen gelten für die Entschädigung gemäß § 74 Abs. 2.