Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 55

§ 55 – hgb

(1) Die Vorschriften des § 54 finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, die Handelsvertreter sind oder die als Handlungsgehilfen damit betraut sind, außerhalb des Betriebes des Prinzipals Geschäfte in dessen Namen abzuschließen. (2) Die ihnen erteilte Vollmacht zum Abschluß von Geschäften bevollmächtigt sie nicht, abgeschlossene Verträge zu ändern, insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren. (3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmächtigt sind. (4) Sie gelten als ermächtigt, die Anzeige von Mängeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware zur Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Erklärungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus mangelhafter Leistung geltend macht oder sie vorbehält, entgegenzunehmen; sie können die dem Unternehmer (Prinzipal) zustehenden Rechte auf Sicherung des Beweises geltend machen.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften gelten für Handelsvertreter und Handlungsgehilfen, die im Namen des Prinzipals Geschäfte abschließen.
  • Sie dürfen abgeschlossene Verträge nicht ändern oder Zahlungsfristen gewähren.
  • Sie können Zahlungen nur annehmen, wenn sie dazu ausdrücklich bevollmächtigt sind.
  • Sie sind befugt, Mängelanzeigen und ähnliche Erklärungen entgegenzunehmen.
  • Sie können die Rechte des Prinzipals zur Sicherung von Beweisen geltend machen.