Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 53
§ 53 – hgb
(1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden. (2) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung zur Eintragung anzumelden.
Kurz erklärt
- Die Prokura muss vom Inhaber des Handelsgeschäfts im Handelsregister angemeldet werden.
- Bei Gesamtprokura muss dies ebenfalls zur Eintragung angemeldet werden.
- Das Erlöschen der Prokura muss genauso wie die Erteilung im Handelsregister angemeldet werden.
- Die Anmeldung erfolgt durch den Inhaber des Handelsgeschäfts.
- Es gibt eine Pflicht zur Eintragung sowohl für die Erteilung als auch für das Erlöschen der Prokura.