Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 11
§ 11 – Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
(1) Die zum Handelsregister einzureichenden Dokumente sowie der Inhalt einer Eintragung können zusätzlich in jeder Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt werden. Auf die Übersetzungen ist in geeigneter Weise hinzuweisen. § 9 ist entsprechend anwendbar. (2) Im Fall der Abweichung der Originalfassung von einer eingereichten Übersetzung kann letztere einem Dritten nicht entgegengehalten werden; dieser kann sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, es sei denn, der Eingetragene weist nach, dass dem Dritten die Originalfassung bekannt war.
Kurz erklärt
- Dokumente für das Handelsregister können in jeder Amtssprache der EU-Mitgliedstaaten eingereicht werden.
- Es muss auf die Übersetzungen in geeigneter Weise hingewiesen werden.
- Bei Abweichungen zwischen Original und Übersetzung kann die Übersetzung nicht gegen Dritte verwendet werden.
- Dritte können sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen.
- Der Eingetragene kann nachweisen, dass dem Dritten die Originalfassung bekannt war.