Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 197

§ 197 – Kostenpflicht des Verurteilten

(1) Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 148, 149) entstehen. Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann das Gericht dem Mitglied die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet. (2) Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Mitglied ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden. (3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Mitglieder der Rechtsanwaltskammer müssen die Kosten eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens tragen, wenn sie verurteilt werden oder das Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung eingestellt wird.
  • Die Kosten umfassen auch Ausgaben für Beweissicherungsverfahren, die im Zusammenhang mit dem anwaltsgerichtlichen Verfahren entstehen.
  • Bei einer Einstellung des Verfahrens kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen hält.
  • Wenn ein Mitglied ein Rechtsmittel zurücknimmt oder erfolglos einlegt, muss es ebenfalls die entstandenen Kosten tragen.
  • Bei teilweisem Erfolg eines Rechtsmittels kann das Mitglied einen angemessenen Teil der Kosten auferlegt bekommen.