Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 74

§ 74 – Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren. (2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden, wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder normal während ein Verfahren nach § 123 anhängig ist. normal arabic (3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören. (4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen. (5) Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Vorstand kann einen Rechtsanwalt rügen, wenn dessen Pflichtverletzung gering ist und kein anwaltsgerichtliches Verfahren nötig ist.
  • Eine Rüge ist nicht möglich, wenn bereits ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt läuft.
  • Der Rechtsanwalt muss vor der Rüge angehört werden.
  • Der Rügebescheid muss begründet und dem Rechtsanwalt zugestellt werden; eine Kopie geht an die Staatsanwaltschaft.
  • Der Rechtsanwalt kann innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Bescheid einlegen, über den der Vorstand entscheidet.