Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 173a
§ 173a – Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
(1) Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Absatz 1 eingehen. Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen. (2) § 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung auch zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. (3) § 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten hat. § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung. (4) § 173 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Nur beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte dürfen eine Berufsausübungsgesellschaft gründen.
- Diese Gesellschaft darf maximal aus zwei Rechtsanwälten bestehen.
- Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
- Die Berufsausübungsgesellschaft muss ihre Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes haben.
- Bestimmte Regelungen aus § 59m und § 173 gelten entsprechend.