Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 142

§ 142 – Beschwerde

Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.

Kurz erklärt

  • Beschlüsse des Anwaltsgerichts können angefochten werden.
  • Die Anfechtung erfolgt durch eine Beschwerde.
  • Der Anwaltsgerichtshof ist zuständig für die Verhandlung.
  • Der Anwaltsgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel.
  • Dies gilt nur für anfechtbare Beschlüsse des Anwaltsgerichts.