Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 142
§ 142 – Beschwerde
Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.
Kurz erklärt
- Beschlüsse des Anwaltsgerichts können angefochten werden.
- Die Anfechtung erfolgt durch eine Beschwerde.
- Der Anwaltsgerichtshof ist zuständig für die Verhandlung.
- Der Anwaltsgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel.
- Dies gilt nur für anfechtbare Beschlüsse des Anwaltsgerichts.