§ 7 – Versagung der Zulassung
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; normal normal wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; normal normal wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist; normal normal wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist; normal normal wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben; normal normal wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft; normal normal wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben; normal normal wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; normal normal wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; normal normal wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen. normal normal normal arabic Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.
Kurz erklärt
- Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann verweigert werden, wenn die Person ein Grundrecht verwirkt hat.
- Eine strafgerichtliche Verurteilung kann die Fähigkeit zur Ausübung öffentlicher Ämter beeinträchtigen.
- Ein rechtskräftiger Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft führt ebenfalls zur Versagung der Zulassung.
- Verhaltensweisen, die die Person unwürdig erscheinen lassen, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, sind ebenfalls ein Grund für die Versagung.
- Ein Vermögensverfall, wie z.B. ein eröffnetes Insolvenzverfahren, kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gefährden.