Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 44

§ 44 – Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

Kurz erklärt

  • Ein Rechtsanwalt muss sofort ablehnen, wenn er einen Auftrag nicht annehmen möchte.
  • Die Ablehnung muss unverzüglich erklärt werden.
  • Wenn der Anwalt die Ablehnung verzögert, muss er dafür haften.
  • Er muss den Schaden ersetzen, der durch die Verzögerung entsteht.
  • Die Regelung betrifft die berufliche Verantwortung des Rechtsanwalts.