Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 112d
§ 112d – Klagegegner und Vertretung
(1) Die Klage ist gegen die Rechtsanwaltskammer, die Bundesrechtsanwaltskammer oder die Behörde zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß; normal normal deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist. normal normal normal arabic (2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der Rechtsanwaltskammer oder Bundesrechtsanwaltskammer wird die Rechtsanwaltskammer oder Bundesrechtsanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.
Kurz erklärt
- Klagen müssen gegen die zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Bundesrechtsanwaltskammer gerichtet werden.
- Dies gilt auch für hoheitliche Maßnahmen, die die berufsrechtlichen Rechte und Pflichten betreffen.
- Die Klage bezieht sich auf Entscheidungen, die im Verfahren relevant sind.
- In Streitfällen zwischen einem Präsidiums- oder Vorstandsmitglied und der Kammer wird die Kammer durch ein bestelltes Mitglied vertreten.
- Der Präsident des zuständigen Gerichts bestellt das vertretende Mitglied.