Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 59
§ 59 – Ausbildung von Referendaren
Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang an der Ausbildung der Referendare mitwirken. Er hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. Gegenstand der Ausbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.
Kurz erklärt
- Der Rechtsanwalt soll die Referendare angemessen ausbilden.
- Er muss den Referendar in den Aufgaben eines Rechtsanwalts unterweisen.
- Der Referendar soll Anleitung und praktische Arbeit erhalten.
- Die Ausbildung umfasst gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeiten.
- Themen sind der Umgang mit Mandanten, Berufsrecht und Kanzleiorganisation.