Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 160

§ 160 – Mitteilung des Verbots

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. Bei einem Anwaltsnotar ist zudem der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer alsbald eine beglaubigte Abschrift zu übersenden. (2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ein Berufs- oder Vertretungsverbot muss sofort dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer mitgeteilt werden.
  • Bei Anwaltsnotaren ist zusätzlich die Landesjustizverwaltung und die Notarkammer zu informieren.
  • Die Mitteilung erfolgt in Form einer beglaubigten Abschrift.
  • Wenn das Verbot aufgehoben, geändert oder außer Kraft gesetzt wird, gilt die gleiche Regelung.
  • Auch in diesen Fällen muss die Mitteilung entsprechend erfolgen.