Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. August 1959
§ 63

§ 63 – Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand. (2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen. (3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Kurz erklärt

  • Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.
  • Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern.
  • Die Kammerversammlung kann die Anzahl der Mitglieder erhöhen.
  • Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung.
  • Die Geschäftsordnung regelt die interne Organisation des Vorstands.