Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 146
§ 146 – Einlegung der Revision und Verfahren
(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung. (2) Seitens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden. (3) § 139 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann die Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zurückverwiesen werden.
Kurz erklärt
- Die Revision muss innerhalb einer Woche schriftlich beim Anwaltsgerichtshof eingereicht werden.
- Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils oder mit der Zustellung, wenn das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds verkündet wurde.
- Revisionsanträge und deren Begründung müssen schriftlich eingereicht werden.
- Bestimmte Regelungen aus § 139 Absatz 3 gelten auch für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof.
- In bestimmten Fällen kann die Sache an den Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zurückverwiesen werden.