Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 156
§ 156 – Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
(1) Gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint. (2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen.
Kurz erklärt
- Mitglieder der Rechtsanwaltskammer dürfen nicht gegen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verstoßen.
- Bei einem Verstoß kann eine Maßnahme gemäß § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt werden.
- Eine mildere Maßnahme kann in besonderen Umständen in Betracht gezogen werden.
- Gerichte und Behörden müssen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, die gegen ein Verbot handeln, zurückweisen.
- Das Verbot gilt auch für Auftritte vor Gerichten oder Behörden.