Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
01. August 1959
§ 130
§ 130 – Inhalt der Anschuldigungsschrift
In der Anschuldigungsschrift (§ 121 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor dem Anwaltsgericht zu eröffnen.
Kurz erklärt
- Die Anschuldigungsschrift muss die Pflichtverletzung eines Anwalts klar benennen.
- Es müssen die Tatsachen angegeben werden, die die Pflichtverletzung begründen.
- Beweismittel sind aufzulisten, wenn Beweise in der Hauptverhandlung präsentiert werden sollen.
- Die Anschuldigungsschrift enthält einen Antrag zur Eröffnung des Hauptverfahrens.
- Dies geschieht vor dem Anwaltsgericht.